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Gesundes Arbeiten

Lydia Ruhnke / DGB-Jugendbildungsstätte

Weißt du, dass dein Betrieb der Fürsorgepflicht unterliegt?

Im Betrieb gilt eine Schutzpflicht:

Der Betrieb muss Arbeitsplätze und zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so einrichten, dass keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum der Beschäftigten besteht.

Betrieblicher Arbeitsschutz gilt für Auszubildende wie für alle anderen Beschäftigten auch.

Gibt es Fragen oder Probleme zur Arbeitssicherheit ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erste Ansprechperson. Bei arbeitsmedizinischen Fragen berät die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt. Auch Ausbilder*innen oder Vorgesetze müssen einbezogen werden.

Gut zu wissen: In kleineren Betrieben sind Sicherheitsfachkraft oder Betriebsärzte oft nicht vor Ort. Sie arbeiten in Einrichtungen oder in einer Praxis außerhalb des Betriebs und sind für viele verschiedene Betriebe zuständig.

Gleichbehandlungspflicht:

Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten grundsätzlich gleich behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist – ausnahmsweise – erlaubt, wenn es sachliche Gründe gibt. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Auszubildender im 1. Ausbildungsjahr weniger Ausbildungsvergütung erhält als ein Auszubildenderim 2. oder 3. Ausbildungsjahr.

Der Schutz der Persönlichkeit ist im Grundgesetz verankert. Der Arbeitgeber muss die Würde und die Persönlichkeit der Arbeitenden achten.

Jede Art von Schikane ist unzulässig. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, gegen Mobbing oder sexuelle Belästigung vorzugehen.

Für Auszubildende gelten besondere Fürsorgepflichten:

Während der Ausbildung hat der Betrieb  die Auszubildenden charakterlich zu fördern und darauf zu achten, dass sie nicht gefährdet werden – körperlich und seelisch. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein reines Arbeitsverhältnis, sondern auch eine Art von Erziehungsverhältnis. So steht es im Berufsbildungsgesetz (BBiG, §14 im Absatz 1).

Die wichtigste Pflicht eines Ausbildungsbetriebs ist, die Ausbildung auch tatsächlich durchzuführen. Für jeden Beruf gibt es eine Ausbildungsordnung und einen Ausbildungsrahmenplan. Darin steht ganz genau drin, was du während deiner Ausbildung lernen musst. Der Rahmenplan enthält alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

Gute Arbeit ist:

  • Arbeit bei der Beschäftigte mitreden und mitgestalten können
  • Arbeit mit einem gerechten Entgelt
  • Arbeit mit wirksamem Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle
  • Arbeit mit sozialer Sicherheit
  • Arbeit ohne Diskriminierung

Hetze, Leistungsdruck und Dauerstress, geringe Bezahlung, Arbeiten ohne Ende, Angst um den Arbeitsplatz, gesundheitlich beeinträchtigte und Menschen mit Behinderung werden aus dem Arbeitsleben gedrängt. Erschreckend: Nur jeder Zweite geht davon aus, bei den derzeitigen Arbeitsbedingungen bis zum Eintritt ins Rentenalter durchzuhalten.

Gesundes Arbeiten im Betrieb

Auszubildende unter 18 Jahren dürfen nicht ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigt werden. Die Untersuchung soll sicherstellen, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich und entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung/Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden. Damit sollen mögliche Auswirkungen auf Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden. Die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung muss dem Auszubildenden/Betrieb spätestens 14 Monate nach Beginn der Ausbildung/Beschäftigung vorgelegt werden.

Darüber hinaus können sich Jugendliche jedes weitere Jahr freiwillig nachuntersuchen lassen. Die/der Jugendliche ist für die ärztlichen Untersuchungen freizustellen und ihr/ihm ist die Vergütung weiter zu zahlen.

Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen trägt das jeweilige Bundesland.

Bist du krank und nicht in der Lage, zum Ausbildungsbetrieb oder in die Berufsschule zu gehen, musst du den Betrieb und (ggf. auch die Berufsschule) unverzüglich benachrichtigen.

Das bedeutet in der Regel, gleich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Bescheid zu geben. Die Krankmeldung muss zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit erfolgen, telefonisch oder per E-Mail, oder per SMS. Allerdings musst du ggf. nachweisen, dass du dich rechtzeitig krank gemeldet hast. Du musst dem Ausbildungsbetrieb auch mitteilen, wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig bist.

Angaben über die Art der Erkrankung musst du nicht machen. Ausnahme: Gibt es eine Ansteckungsgefahr, musst du darüber informieren.

Meldest du dich zu spät, kann dies zu einer Abmahnung und – im Wiederholungsfall nach erfolgter Abmahnung – zu einer Kündigung führen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, musst du die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer von einer Ärztin bzw. einem Arzt feststellen lassen. Du bist als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der/dem Ausbilder*in vorzulegen. Der Betrieb kann aber verlangen, dass du das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem dritten Tag in einer Arztpraxis feststellen lässt.

Ist dein Kind krank, gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bis zu sechs Wochen. In diesem Fall musst du die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.

Es hilft, über die Situation mit Vertrauenspersonen, z.B. Freund*innen oder Eltern, zu sprechen. Du kannst dich auch an den Betriebsrat, eine Bezugsperson im Betrieb oder an eine Vertrauensperson in der Berufsschule wenden. In vielen Betrieben gibt eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV – link), mit der du Probleme während der Ausbildung besprechen kannst.

Es kann sinnvoll sein, die Person, die dich belästigt, direkt anzusprechen. Bleib dabei möglichst ruhig und sachlich. Du kannst auch eine dritte Person bitten, bei dem Gespräch dabei zu sein.

Wir empfehlen, ein Mobbing-Tagebuch zu führen. Darin solltest Du folgende Dinge notieren:

- Wer hat was gesagt oder getan? Mündliche Äußerungen solltest Du möglichst wortwörtlich notieren. - Wann und wo ist es passiert? - Was war der Auslöser? - Gibt es Beweise (z.B. Zeug*innen, E-Mails, Briefe)? - Kannst Du bereits psychische oder physische Folgen bei dir feststellen (z.B. Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit)? Notiere diese ebenfalls.

Wenn du infolge des Mobbings arbeitsunfähig bist, hast du Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld. Auch Kundenberater*innen der Krankenkassen können Ansprechpersonen sein, einige Krankenkassen haben Mobbing-Telefone eingerichtet. Hier kannst du dich auch informieren, wenn du therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen möchtest.

Als letzter Ausweg kommt ein Ausbildungsplatzwechsel oder eine Kündigung in Betracht. Wenn die/der Ausbilder*in grob gegen ihre/seine Pflichten verstößt, kannst Du den Ausbildungsvertrag fristlos kündigen.

Die Gewerkschaft verdi in Berlin-Brandenburg bietet sowohl eine konflikt-und-mobbingberatung, als auch einen Info-Flyer dazu.

Bist du Gewerkschaftsmitglied, kannst du dich an deine Gewerkschaft wenden und bekommst Rat und Unterstützung.

Unter mobbing anlaufstellen-berlin gibt es einen Überblick über Einrichtungen in Berlin – unterschiedliche Angebote, kostenlose wie kostenpflichtige.

Das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) hat eine bundesweite Liste der Mobbing-Hotlines zusammengestellt.

Weiterführende und ausführliche Informationen zu mobbing bieten auch der Mobbing-Ratgeber der IG Metall und der Ratgeber Bundesanstalt für Arbeitsmedizin.

Auch Krankenkassen können Ansprechpersonen sein, einige Krankenkassen haben Informationen ins Netz gestellt. Hier kannst Du Dich auch informieren, wenn Du therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen möchtest. Z.B.

- barmer

- dak

- mobbing in der Ausbildung

Beratungsmöglichkeiten bei Mobbing und schwierigen oder belastenden Lebenssituationen:

- Infoseite für Frauen (Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaft)

- Kinder- und Jugendtelefon bundesweit.  Die Beratung ist anonym und die Nummer ist kostenfrei. Wer lieber schreibt: Hier ist auch Beratung per Mail möglich.

- Telefonseelsorge, unabhängig und kostenfrei: 0800 111 0 111

Weitere wichtige Schutz-Regelungen

Ein effizienter Arbeitsschutz ist wichtig in der modernen Arbeitswelt. Das Arbeitsschutzgesetz umfasst alle grundlegenden Schutzvorschriften, an die sich jeder Betrieb halten muss. Dabei geht es einerseits um die Vermeidung körperlicher Schäden und andererseits um Schutzmaßnahmen für die Psyche.

Der Mutterschutz schützt Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Der Mutterschutz regelt:

- den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,

- einen besonderen Schutz vor Kündigung, ein Beschäftigungsverbot in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu acht Wochen nach der Entbindung,

- die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Mehr Information erhältst du hier.

Die Arbeitsstättenverordnung regelt die Gestaltung der Arbeitsplätze. Arbeitsplätze müssen eine bestimmte Größe haben und vor schädlichen Einflüssen, wie Gasen, Dämpfen, Staub und Lärm, geschützt sein. Es muss gesonderte Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume geben.

Besondere Schutzbestimmungen gelten auch für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die giftig, ätzend, reizend oder krebserregend sind. Diese Stoffe müssen vom Hersteller besonders gekennzeichnet sein, damit im Betrieb wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen

Für jugendliche Azubis unter 18 gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Regeln vor: Es schützt vor Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, Jugendliche gefährdet oder für sie ungeeignet ist. So dürfen Jugendliche keine Arbeiten machen, die verbunden sind mit schädlichem Lärm, außergewöhnlicher Hitze oder Kälte.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) regelt die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Dazu gehören:

Betriebsärzt*innen: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei den Beschäftigten; Beratung für den Arbeitgeber in allen medizinischen Fragen, im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz.

* Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Sie sind zuständig für die Arbeitssicherheit im Betrieb (wie z.B. Prüfung der Sicherheit von Maschinen und Geräten oder der Notausgänge); diese Fachkräfte sind auch aktiv bei der Schulung der Beschäftigten, Auswahl von Schutzausrüstung, Gestaltung der Arbeitsplätze, im Brandschutz, bei der Beurteilung von Gefahren.

* Arbeitssicherheits-Ausschuss: Das Gesetz regelt, dass es in allen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutz-Ausschuss geben muss und welche Aufgaben dieser Ausschuss hat und wer dabei mitarbeitet.

Das Gesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit. Es regelt auch die Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit. Es legt die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest und enthält wichtige Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist sowohl für Arbeitgeber und als auch für Beschäftigte verbindlich. Von der Regelung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit und den Regelungen zur Lage der Arbeitszeit kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.