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Arbeitszeit

Monique Jesse / DGB-Jugendbildungsstätte

Die Uhr tickt _ Alles rund um die Zeit!

Das Thema Arbeitszeit sorgt immer wieder für Diskussionen im Arbeitsalltag. Hier findet ihr die wichtigsten Informationen für Auszubildende. Viel hängt davon ab, ob ihr schon volljährig (18 Jahre) oder noch minderjährig (unter 18 Jahre) seid.

Jugendliche Auszubildende (unter 18-Jährige) dürfen höchstens 40 Stunden die Woche arbeiten: fünf Tage in der Woche und acht Stunden am Tag. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden ausgedehnt werden, wenn diese dafür an anderen Tagen ausgeglichen wird.

Volljährige Auszubildende dürfen bis zu 48 Stunden an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Ausnahmen sind in Abhängigkeit von der Branche oder nach Tarifvertrag möglich.






UNTER 18 Jahre _ Jugendarbeitsschutzgesetz:

AB 18 Jahre _ Arbeitszeitgesetz:
Arbeitszeit/Tag8 Stunden (ohne Pause)8 Stunden (ohne Pause)

Maximale Arbeitszeit / Tag





Pausen






Maximale Arbeitszeit / Woche




Nachtarbeit





Arbeit am Wochenende










Arbeit an Feiertagen










8,5 Stunden (ohne Pausen), wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen Feiertagen und Wochenende durch Mehrarbeit an anderen Werktagen ausgeglichen werden soll oder die Arbeitszeit an anderen Tagen der Woche verkürzt ist


Arbeitszeit: mehr als 4,5 bis 6 Stunden
min. 30 Minuten Pause
Arbeitszeit: mehr als 6 Stunden
min. 60 Minuten Pause



40 Stunden




Beschäftigung von 20 bis 6 Uhr verboten. Ausnahmen
für Jugendliche über 16 Jahre zB
im Gaststättengewerbe und in Bäckereien



Samstagarbeit nur in bestimmten Branchen, zB in Krankenhäusern, im Verkehr, im Gaststättengewerbe, in Bäckereien und Konditoreien und bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

Sonntag: Arbeit nur ganz ausnahmsweise, zB in Krankenhäusern und im Gaststättengewerbe mindestens 2 freie Samstage/Sonntage im Monat




Grundsätzlich verboten,
mit Ausnahmen, u. a. für das Gastgewerbe. Feiertagsarbeit
außer an folgenden Tagen:
25.12, 01.01, 01.05 und am ersten Osterfeiertag. Der 24.12 und 31.12 sind keine Feiertage. An diesen Tagen kann gearbeitet werden, aber nur bis 14 Uhr

10 Stunden (ohne Pausen), wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8h/Werktag nicht überschritten werden




Arbeitszeit: 6 bis 9 Stunden
min. 30 Minuten Pause
Arbeitszeit: mehr als 9 Stunden:
min. 45 Minuten Pause



8 Stunden (bzw. ausnahmsweise
60 Stunden im Straßentransport)



Erlaubt mit einer Reihe von
besonderen Vorschriften (*)




Samstagarbeit ist erlaubt

Sonntagarbeit grundsätzlich verboten, Ausnahmen zB in Krankenhäusern, im Verkehr, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Freizeiteinrichtungen, in Bäckereien und Konditoreien sowie nach Eigenart der Betriebe mindestens 15 Sonntage
müssen frei sein




Grundsätzlich verboten,
Ausnahmen wie bei der
Sonntagsarbeit

Weitere wichtige Themen rund um die Arbeitszeit

Grundsätzlich besteht für Auszubildende keine Verpflichtung, Überstunden zu leisten. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit reichen gewöhnlich dazu aus, die im Rahmenplan vorgeschriebenen Lerninhalte praktisch zu vermitteln und sich als Auszubildende*r die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen.

Überstunden müssen Auszubildende nur leisten, wenn das im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist. Die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit darf dabei nicht überschritten werden.

Bei Notfällen, wie z.B. einem Wasserschaden bei Unwettern, müssen minderjährige Auszubildende dann Überstunden machen, wenn nicht ausreichend erwachsene Arbeitskräfte und Auszubildende zur Verfügung stehen.

Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem muss während dieser Zeit ein*e Ausbilder*in anwesend sein, die/der diese längere Ausbildungszeit begleitet und überwacht.

Überstunden müssen mit Mehrarbeitszuschlag bezahlt oder mit Zeitzuschlag in Freizeit ausgeglichen werden. Arbeitest Du länger, solltest Du die Stunden genau aufschreiben und Dir von der/dem Ausbilder*in bzw. Vorgesetzten gegenzeichnen lassen.

Schickt die/der Ausbilder*in dich früher nach Hause oder teilt dir mit, dass du nicht bzw. später erscheinen musst, weil es nicht so viel zu tun gibt, zählt dies als bezahlte Freistellung. Du musst die Stunden also nicht nacharbeiten und erhältst deine Vergütung ohne entsprechenden Abzug.

Auszubildende schulden keine Arbeitsleistung, sondern sind zur Ausbildung im entsprechenden Beruf im Betrieb. Sie können daher keine Minusstunden erwirtschaften.

Minderjährige Auszubildende dürfen nicht länger als zehn Stunden arbeiten. Es gibt Ausnahmen: Im Bergbau unter Tage dürfen sie maximal acht Stunden arbeiten. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht längstens 11 Stunden dauern.

Durch Tarifvertrag kann die Schichtzeit um eine Stunde verlängert werden. Ausnahme: Im Bergbau unter Tage, dort bleibt es bei maximal acht Stunden.

Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren) haben Anspruch auf garantierten Jahresurlaub. Die Dauer ist altersabhängig:

Anspruch nach dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz:

Bei einer 6-Tage-Woche

einschließlich Samstag

  Bei einer 5-Tage-Woche
Jugendliche unter 16 Jahre         30 Werktage    25 Arbeitstage
Jugendliche unter 17 Jahre         27 Werktage    23 Arbeitstage
Jugendliche unter 18 Jahre         25 Werktage    21 Arbeitstage

Eine Beschäftigung nach der Berufsschule ist möglich, sofern sie zumutbar und sinnvoll ist:

• an einem Berufsschultag mit höchstens fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten oder

• am zweiten Berufsschultag in der Woche.

Auszubildende müssen am betreffenden Tag nicht mehr für die betriebliche Ausbildung in die Ausbildungsstätte zurückkehren, wenn sich aufgrund der Dauer des Berufsschulunterrichts eine Restzeit ergibt, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lässt. Das trifft etwa dann zu, wenn eine übermäßige Wegezeit aufgewendet werden müsste und die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht mehr entsprechend dem Zweck der Ausbildung genutzt werden könnte.

Einmal wöchentlich dürfen Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) nicht mehr zusätzlich im Betrieb beschäftigt werden. Auf die von der/dem Auszubildenden zu leistende Ausbildungszeit ist ein solcher Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.

Findet zweimal wöchentlich Unterricht an der Berufsschule statt, wird für den zweiten Tag die Schulzeit einschließlich der Pausen angerechnet. Die Entscheidung, welcher Berufsschultag als voller Ausbildungstag angerechnet werden soll, liegt beim Ausbildungsbetrieb. Ist am zweiten Tag noch Zeit zur durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit übrig und die Wegezeit steht im Verhältnis zur Restausbildungszeit, kann die/der Auszubildende an diesem Tag noch im Betrieb beschäftigt werden, wenn eine sinnvolle Ausbildung noch möglich ist und die Höchstarbeitszeit eingehalten wird.

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Hier sind lediglich zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich erlaubt.

Beginnt der Berufsschulunterricht vor neun Uhr, musst Du vorher nicht in den Betrieb. Das gilt auch, wenn Du bereits volljährig bist.

Ein Erfahrungbericht

Esmet _ zweites Ausbildungsjahr _ Hotelfachmann