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Azubi-Rechte

Ubiana Kreutzer / DGB-Jugendbildungsstätte

   Willst du dich vor Ungerechtigkeit schützen, musst du deine Rechte kennen!

Zwei oder drei Jahre Ausbildung sind ein wichtiger Abschnitt in deinem Leben und werden deinen weiteren Werdegang prägen.

In deiner Ausbildung triffst du auf betriebliche Arbeitsabläufe und Erwartungen von Ausbilder*innen und Chef*innen – Bedürfnisse und Interessen von Auszubildenden können dazwischen schnell untergehen. Aus diesem Grund gibt es Gesetze, die Azubis vor Ausbeutung im Betrieb und Überforderung im Ausbildungsverhältnis schützen.

Diese Gesetze solltest du kennen, weil dort Rechte und Pflichten für dich und für deinen Betrieb festgelegt sind. Dieses Wissen kann dir helfen deine Interessen zu vertreten und dich gegen Ungerechtigkeiten während der Ausbildungszeit zu  schützen.

Wo steht das?

Diese Frage wird von Ausbilder*innen gern gestellt, wenn du dich auf dein Recht berufst. Daher stellen wir euch die drei wichtigsten Gesetze für Auszubildende vor:

Für die Berufsausbildungsverhältnisse gibt es ein eigenes Gesetz: das Berufsbildungsgesetz.

Bei einem Arbeitsverhältnis geht es um den Austausch von Arbeitsleistung gegen Geld. Bei der Ausbildung ist das anders: Hier steht die Vermittlung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse für den Beruf im Vordergrund.

Im Gesetz finden sich Vorschriften über das Ausbildungsverhältnis, zum Ausbildungsvertrag und zu den Pflichten von Azubi und Betrieb. Die Pflichten umfassen auch Verhaltensregeln, die die Auszubildenden beachten müssen. Weitere wichtige Themen: Vergütungsanspruch; Kündigung; die Voraussetzungen, die ein Ausbildungsbetrieb erfüllen muss, damit er überhaupt Azubis ausbilden darf; Ablauf der Prüfungen und der Anspruch auf ein Zeugnis.

Bist Du noch minderjährig (unter 18 Jahre alt) gilt für dich zusätzlich zum BBiG das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses enthält spezielle Schutzvorschriften, z. B. bei der Dauer der Arbeitszeit (regelmäßig nicht mehr als acht Stunden tägliche Arbeit) und beim Urlaub.

Bestimmte gefährliche Arbeiten dürfen Jugendliche in der Regel nicht ausführen. Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist verboten. (Eine Ausnahme wird für Jugendliche ab 13 Jahren gemacht, sofern es sich um eine „leichte und für Kinder geeignete Tätigkeit“ handelt und die Erziehungsberechtigten einverstanden sind.)

Der Betrieb ist dazu verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb auszulegen oder auszuhängen, um die Beschäftigten zu informieren.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt grundlegende Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers für alle Tätigkeitsbereiche.

Darunter fallen die Pflichten und Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes durch die zuständigen staatlichen Behörden (Gewerbeaufsicht, Gesetzliche Unfallversicherung). Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.

Daraus folgt, dass die am Arbeitsplatz bestehenden Gesundheitsgefährdungen erst einmal beurteilt werden müssen. Wird ein Gefährdungspotenzial festgestellt, sind zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen.

Die hier genannten Gesetze regeln folgende Inhalte:

Dein Rechte & Pflichten – ABC

Eine Anerkennung beruflicher Abschlüsse und weiterer Qualifikationen aus einer Tätigkeit vor der Ausbildung ist grundsätzlich nur für anerkannte Ausbildungsberufe möglich, also solche für die es Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gibt. Der häufigste Anwendungsfall bildet die Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden. Die Anerkennung von Berufsabschlüssen regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Es enthält die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Feststellung, dass eine außerhalb Deutschlands erworbene Ausbildung hinsichtlich der dabei erworbenen Qualifikationen (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) einer vergleichbaren inländischen Ausbildung entspricht. Für Ausbildungsberufe sind die die Industrie- und Handwerkskammern zuständig, für Studienabschlüsse die Landesministerien bzw. Senatsverwaltungen.

Es enthält die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Feststellung, dass eine außerhalb Deutschlands erworbene Ausbildung hinsichtlich der dabei erworbenen Qualifikationen (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) einer vergleichbaren inländischen Ausbildung entspricht. Zuständig sind für Ausbildungsberufe die Industrie- und Handwerkskammern, für Studienabschlüsse die Landesministerien bzw. Senatsverwaltungen.

Auch wenn ein vorheriger/vorhandener? Abschluss nicht komplett anerkannt wird, ist es möglich einzelne Ausbildungsteile/ oder Praxiszeiten anzurechnen (z.B. ein Führerschein, Schweißerschein, Erste-Hilfe-Kurs etc.).

Maßgeblich sind die Vorschriften der Berufsschule. Entscheidend ist, ob die in der vorherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mit den Inhalten und Anforderungen der aktuellen Ausbildung identisch sind, nur dann kommt eine Anrechnung in Betracht. Beachte dabei, dass bestimmte Nachweise regelmäßig aktualisiert werden müssen (z.B. Erste-Hilfe-Kurs, Schweißerschein etc.).

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Alle Informationen hier

Der Betrieb muss dafür sorgen, dass du das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichst.

Der Betrieb ist verpflichtet, die Ausbildung zu organisieren und einen persönlich und fachlich geeignete*n Ausbilder*in einzusetzen. Hat der Betrieb keine*n Ausbilder*in, darf er keine Auszubildende annehmen.

Der oder die verantwortliche Ausbilder*in muss grundsätzlich im Betrieb anwesend und für Deine Fragen erreichbar sein, um die notwendigen Inhalte vermitteln. Während der Ausbildung darf sie/er dir nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und deinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten angemessen sind. Sie/er muss dir kostenlos alle während der Ausbildung benötigten Werkzeuge und Materialien, Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung zur Verfügung stellen.

Kosten für Lernmaterial und für Fahrtkosten zur Berufsschule müssen nicht übernommen werden.

Zu den Aufgaben der Ausbilder*innen gehört auch, dich zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und deine Berichtshefte regelmäßig prüfen.

Der Ausbildendungsrahmenplan beschreibt die inhaltliche und zeitliche Gliederung deiner Ausbildung. Es steht genau darin, was du lernen sollst. Der Plan muss dir am Anfang der Ausbildung ausgehändigt werden. Mit dem Plan kannst Du überprüfen, ob du alles lernst, was zu Deiner Ausbildung gehört.

Seit dem 01.01.2020 gilt ein Azubi-Mindestlohn. Azubis bekommen ab 2023 im ersten Ausbildungsjahr monatlich mindestens 620 Euro. Ab 2024 passt sich die Höhe der Mindestausbildungsvergütung jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die neue Mindestvergütung jedes Jahr im November bekannt.

Der Ausbildungsvertrag regelt das Ausbildungsverhältnis zwischen dir und dem Ausbildungsbetrieb. Alle rechtlichen Rahmenbedingungen sind darin schriftlich festgehalten.

Wenn du einen Ausbildungsvertrag unterschreibst hast du neue Rechte! Und neue Pflichten! Du verpflichtest Dich z.B. Weisungen zu befolgen, Betriebsordnungen zu beachten und Berichtshefte als schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

Auch dein Ausbildungsbetrieb übernimmt Pflichten. Die wichtigste Pflicht ist dabei dich zu qualifizieren, d.h. deine Ausbildung auch tatsächlich durchzuführen. Dabei hat der Betrieb die Aufgabe, dich in deiner Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und darauf zu achten, dass du moralisch und körperlich nicht gefährdet wirst. Ein Ausbildungsverhältnis ist also kein reines Arbeitsverhältnis, sondern dient dem Lernen und der Persönlichkeitsbildung.

Bist du krank und nicht in der Lage, zum Ausbildungsbetrieb oder in die Berufsschule zu gehen, musst du den Betrieb und (ggf. auch die Berufsschule) unverzüglich benachrichtigen.

Das bedeutet in der Regel, gleich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Bescheid zu geben. Die Krankmeldung muss zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit erfolgen, telefonisch oder per E-Mail, oder auch per SMS. Allerdings musst du ggf. nachweisen, dass du dich rechtzeitig krank gemeldet hast. Du musst dem Ausbildungsbetrieb auch mitteilen, wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig bist.

Angaben über die Art der Erkrankung musst du nicht machen. Ausnahme: Gibt es eine Ansteckungsgefahr, musst du darüber informieren.

Meldest du dich zu spät, kann dies zu einer Abmahnung und – im Wiederholungsfall nach erfolgter Abmahnung – zu einer Kündigung führen.

Für die Berufsschule und für die Prüfung muss der Ausbildungsbetrieb dich freistellen. Das gilt auch für den Tag vor der schriftlichen Prüfung.

Unterrichtszeit an der Berufsschule und Prüfungen werden voll auf die Arbeitszeit angerechnet. Du erhältst für diese Zeiten Ausbildungsvergütung.

Beginnt der Berufsschulunterricht vor neun Uhr, musst du vorher nicht in den Betrieb. Das gilt auch, wenn Du bereits volljährig bist.

Bildungszeit ist die Möglichkeit, während der Arbeitszeit an Angeboten zur beruflichen,  ehrenamtlichen Weiterbildung oder zur politischen Bildung teilzunehmen. In Brandenburg gilt das auch für allgemeine und kulturelle Bildung.

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt dich vor Diskriminierung in der Ausbildung und im Bewerbungsverfahren. Niemand darf benachteiligt werden. Der Diskriminierungsschutz umfasst: Ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Im Gesetz werden fünf verschiedene Formen beschrieben:

1. Belästigung:

Als Belästigung gilt das unerwünschte Verhalten einer anderen Person, wodurch sich für dich ein Nachteil ergibt oder du dich in deiner Menschenwürde angegriffen fühlst. Darunter fallen abwertende Äußerungen, Drohungen und körperliche Übergriffe. Nichts davon musst du dir gefallen lassen.

2. Unmittelbare Benachteiligung

„Unmittelbare Benachteiligung“ bedeutet, dass du im Vergleich zu einer/einem anderen Azubi aus ethnischen, geschlechts- oder altersspezifischen, religiösen, rassistischen oder Gründen einer Behinderung benachteiligt wirst. Betroffen sind häufig auch Frauen während der Schwangerschaft oder in Elternzeit, die als (werdende) Mütter Nachteile im Berufsleben erfahren.

3. Mittelbare Benachteiligung

Eine „mittelbare Benachteiligung“ ist schwerer zu erkennen: Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn sich Nachteile für dich ergeben, die sich nicht direkt auf die oben genannten Punkte zurückführen lassen. Dies gilt zum Beispiel für Regeln und Kriterien, die auf den ersten Blick neutral wirken, aus denen sich für dich aber eine ungünstigere Behandlung ergibt und aus denen der Betrieb Vorteile ziehen kann. Zum Beispiel: Werden Teilzeitbeschäftigte  geringer vergütet als Vollzeitbeschäftigte betrifft dies vor allem Frauen und stellt eine mittelbare Diskriminierung dar.

4. Anweisung zur Benachteiligung

Fordert jemand an deinem Arbeitsplatz jemand anderen dazu auf, dich oder einen deiner Kolleg*innen zu benachteiligen oder zu belästigen, zählt dies als Anweisung zur Benachteiligung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die andere Person dieser Anweisung auch Folge geleistet hat oder nicht.

5. Sexuelle Belästigung

Sollte sich dir gegenüber jemand unangemessen verhalten, zum Beispiel durch obszöne Bemerkungen oder Berührungen, die du weder möchtest noch gutheißt und die Deine Privatsphäre verletzen, liegt eine sexuelle Belästigung vor. Das gilt auch wenn dich jemand unerwünscht mit pornografischen Darstellungen belästigt. Sobald du dich auf diese Weise belästigst oder gar bedroht fühlst, solltest du sofort handeln.

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Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für die Prüfung sowie den Tag vor der schriftlichen Prüfung muss der Ausbildungsbetrieb dich freistellen.

Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungen werden voll auf die Arbeitszeit angerechnet. Du erhältst für diese Zeiten Ausbildungsvergütung.

Beginnt der Berufsschulunterricht vor neun Uhr, musst du vorher nicht in den Betrieb. Das gilt auch, wenn du bereits volljährig bist.

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Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung (mit Kündigungsfrist) ist nicht möglich. Wichtige Gründe können sein:

  • Verstöße gegen den Ausbildungsvertrag (verhaltensbedingte Kündigung, z.B. bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen),
  • Gründe, die in der Person der/des Auszubildenden liegen (personenbedingte Kündigung, z.B. bei gesundheitlichen Problemen oder betriebsbedingte Gründe z.B. Betriebsstillegung).

Auszubildende können den Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit ebenfalls nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Gründe hierfür können sein:

  • das Fehlen einer/eines geeigneten Ausbilder*in,
  • wiederholte unerlaubte Überstunden oder
  • wiederholte verspätete Zahlung der Ausbildungsvergütung sein.

Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie/er:

  • die Berufsausbildung insgesamt aufgeben
  • oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen wollen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Probezeit sind die Kündigungsgründe anzugeben.

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Schickt die/der Ausbilder*in dich früher nach Hause oder teilt dir mit, dass du nicht bzw. später erscheinen musst, weil es nicht so viel zu tun gibt, zählt dies als bezahlte Freistellung. Du musst die Stunden also nicht nacharbeiten und erhältst deine Vergütung ohne entsprechenden Abzug.

Sollte das Arbeitsverhältnis nicht vertrauenswürdig sein, empfehlen wir Auszubildenden bei einer solchen bezahlten Freistellung zu erwidern, dass sie für die Arbeit bereit stehen und falls dies trotzdem nicht erwünscht ist, sich die Freistellung schriftlich bestätigen zu lassen (hierfür reicht ein formloses Schreiben, welches unterschrieben wird). Wichtig ist nur das es einen klaren Nachweis gibt.

Auszubildende schulden keine Arbeitsleistung, sondern sind zur Ausbildung im Betrieb. Sie können daher keine Minusstunden erwirtschaften.

Blockunterricht:

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Hier sind lediglich zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich erlaubt.

Zwei Tage Berufsschule:

Eine Beschäftigung nach der Berufsschule ist grundsätzlich nur möglich, sofern sie zumutbar und sinnvoll ist.

Am 1. Berufsschultag wenn dieser  höchstens fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten hat

oder

am zweiten Berufsschultag in der Woche – egal wie viele Stunden dieser hat.

Ausnahme: Auszubildende müssen am betreffenden Tag nicht mehr für die betriebliche Ausbildung in die Ausbildungsstätte zurückkehren, wenn sich aufgrund der Dauer des Berufsschulunterrichts eine Restzeit ergibt, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lässt. Das trifft etwa dann zu, wenn eine übermäßige Wegezeit aufgewendet werden müsste und die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht mehr entsprechend dem Zweck der Ausbildung genutzt werden könnte.

Einmal wöchentlich dürfen Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) nicht mehr zusätzlich im Betrieb beschäftigt werden. Auf die von der/dem Auszubildenden zu leistende Ausbildungszeit ist ein solcher Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.

Findet zweimal wöchentlich Unterricht an der Berufsschule statt, wird für den zweiten Tag die Schulzeit einschließlich der Pausen angerechnet. Die Entscheidung, welcher Berufsschultag als voller Ausbildungstag angerechnet werden soll, liegt beim Ausbildungsbetrieb. Ist am zweiten Tag noch Zeit zur durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit übrig und die Wegezeit steht im Verhältnis zur Restausbildungszeit, kann die/der Auszubildende an diesem Tag noch im Betrieb beschäftigt werden, wenn eine sinnvolle Ausbildung noch möglich ist und die Höchstarbeitszeit eingehalten wird.

Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (bei Minderjährigen mehr als 4,5 Stunden) ist mindestens eine 30-minütige und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine 45-minütige Pause vorgeschrieben. Minderjährige müssen nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten Pause einlegen.

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund kündigen.

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Minderjährige Auszubildende dürfen nicht länger als zehn Stunden am Tag arbeiten. Es gibt Ausnahmen: Im Bergbau unter Tage dürfen sie maximal acht Stunden arbeiten. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht maximal 11 Stunden dauern.

Durch Tarifvertrag kann die Schichtzeit um eine Stunde verlängert werden. Ausnahme: Im Bergbau unter Tage, dort bleibt es bei maximal acht Stunden.

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Bei der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei der Arbeit vor schädlichen Einwirkungen und Gefahren zu schützen. Hierzu gehören beispielsweise: Schutzhelme, Schutzbrillen, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, usw. …

Der Ausbildungsbetrieb muss die PSA allen Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellte PSA muss von den Auszubildenden getragen werden. Sie darf nicht verändert oder manipuliert werden.

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anders bei der Arbeitskleidung: Hier kann der Betrieb ein Entgelt nehmen.

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Grundsätzlich besteht für Auszubildende keine Verpflichtung, Überstunden zu leisten. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit reichen gewöhnlich dazu aus, die im Rahmenplan vorgeschriebenen Lerninhalte praktisch zu vermitteln und sich als Auszubildende*r die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen.

Überstunden müssen Auszubildende nur leisten, wenn das im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist. Die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit darf dabei nicht überschritten werden.

Bei Notfällen, wie z.B. einem Wasserschaden bei Unwettern, müssen minderjährige Auszubildende dann Überstunden machen, wenn nicht ausreichend erwachsene Arbeitskräfte und Auszubildende zur Verfügung stehen.

Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem muss während dieser Zeit ein*e Ausbilder*in anwesend sein, die/der diese längere Ausbildungszeit begleitet und überwacht.

Überstunden müssen mit Mehrarbeitszuschlag bezahlt oder mit Zeitzuschlag in Freizeit ausgeglichen werden. Arbeitest Du länger, solltest Du die Stunden genau aufschreiben und Dir von der/dem Ausbilder*in bzw. Vorgesetzten gegenzeichnen lassen.

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Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren) haben Anspruch auf garantierten Jahresurlaub. Die Dauer hängt vom Alter ab.

Anspruch nach dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz:

      Bei einer 6-Tage-Woche

einschließlich Samstag

   Bei einer 5-Tage-Woche
Jugendliche unter 16 Jahre    30 Werktage    25 Arbeitstage
Jugendliche unter 17 Jahre    27 Werktage    23 Arbeitstage
Jugendliche unter 18 Jahre    25 Werktage    21 Arbeitstage

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Rechte haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe …

Als Auszubildende*r, Arbeiter*in oder Angestellte bist du Teil der Gruppe der sog. Arbeitnehmer*innen. Du schließt individuell mit dem „Arbeitgeber“ einen Vertrag über die Erbringung deiner Leistungen und die Höhe des dafür zu zahlenden Lohns. Ziel eines Unternehmens ist es, Gewinne zu erwirtschaften. Dafür ist es notwendig die Kosten gering zu halten. Lohnkosten mindern die Gewinne und sollten aus Sicht des Unternehmens daher nicht zu hoch sein, das gilt auch für die Kosten für Arbeitsschutz, Krankheits- und Urlaubszeiten oder für die betriebliche Mitbestimmung. Aus diesem Grund hat das Parlament eine Vielzahl von Gesetzen geschaffen, die einer Gefährdung und Ausbeutung von Arbeitnehmer*innen vorbeugen sollen.

Interessenvertretung in der Ausbildung ist nicht einfach. Allein hast du in vielen Situationen nicht genug Verhandlungsmacht, um Deine Interessen durchzusetzen. Grundsätzlich  ist es hilfreich, wenn du dich in Gesprächen mit deinem Chef/deiner Chefin auf eine gesetzliche Regelung berufen kannst. Häufig genügt das aber auch nicht. Wer sein Recht bekommen will, muss unter Umständen auch bereit sein, sich dafür einzusetzen. Dafür brauchst Du Unterstützung: Das können Beratungsangebote der Gewerkschaften oder anderer Träger sein und natürlich auch Anwält*innen. Letztere kosten Geld, aber Leute mit niedrigem Einkommen können beim Amtsgericht ihres Wohnorts einen Beratungshilfeschein beantragen. Vielleicht gibt es in der Familie auch eine Rechtschutzversicherung? Frag doch einfach mal nach.

Recht ist nicht unstrittig:  Manchmal ist auch gar nicht so klar, welche Regelung gilt oder wie sie zu verstehen ist. Gerade im Arbeitsrecht sind viele Bestimmungen nicht gesetzlich geregelt, sondern wurden im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung entwickelt. Da kennt sich dein*e Chef*in vielleicht auch nicht genau aus. Deswegen ist es wichtig, dass du erstmal für dich Klarheit schaffst.

Eine Sache ist noch wichtig: Oft bleibt nicht viel Zeit, um zu reagieren. Daher warte nicht zu lange, bevor du Rechtsrat einholst. Bei Kündigungen oder Abmahnungen läuft die Zeit – schieb solche Fragen nicht auf. Leg gleich los. Manchmal genügt Beratung auch nicht. Dann kann die Gewerkschaft oder der*die Anwält*in deine Rechte mit dir und für dich durchsetzen – notfalls vor Gericht. Prozesse am Arbeitsgericht laufen übrigens viel schneller als andere Gerichtsverfahren und sind auch finanziell günstiger. Wenn eine Richterin deinem Chef die Rechtslage erklärt, wird das häufig eher geglaubt. Dazu finden vor Gericht sogenannte Güteverhandlungen statt, die zu einer Einigung führen können.

Achtung: In manchen Fällen musst du vor einer gerichtlichen Klärung ein Schlichtungsverfahren durchlaufen. Um das herauszufinden, ist es auch gut, wenn du dich beraten lässt.

Wir haben dir hier die wichtigen Infos zusammengestellt. Frag nach, wenn du etwas nicht verstehst. Wir selbst dürfen keine arbeitsrechtliche Beratung durchführen. Aber wir kennen Leute, die das können.

Finanzierungsmöglichkeiten in der Ausbildung

Als Auszubildende*r hast Du einen Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung. Angemessen ist eine Vergütung, wenn sie sich an bestehenden Tarifverträgen orientiert. Eine Ausbildungsvergütung, die den in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelten Lohn um mehr als 20 Prozent unterschreitet, gilt in der Regel nicht mehr als angemessen. Das Bundesarbeitsgericht hat einem Auszubildenden deswegen eine Nachzahlung von mehr als 21.000 Euro zugesprochen.

Seit dem 01.01.2020 gilt eine Mindestvergütung für Auszubildende, soweit kein Tarifvertrag gilt. Azubis bekommen ab 2023 im ersten Ausbildungsjahr monatlich mindestens 620 Euro. Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr steigt der Lohn nochmals: plus 18 Prozent im zweiten Jahr, 35 Prozent mehr im dritten und 40 Prozent mehr im vierten Ausbildungsjahr.

Ab 2024 passt sich die Höhe der Mindestausbildungsvergütung jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die neue Mindestvergütung jeweils im November bekannt.

Generell haben Azubis Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn es bei ihnen mit dem Ausbildungsgehalt eng wird. Der monatliche Höchstsatz liegt seit August 2022 bei 781 Euro, der nicht zurückgezahlt werden muss. Berechnet wird dieser Betrag aus dem Verdienst deiner Eltern oder deines Partners/deiner Partnerin.

Die Voraussetzung für BAB ist, dass du eine staatlich anerkannte duale Ausbildung machst. Bei einer schulischen Ausbildung hast du keinen Anspruch auf BAB. Berufsausbildungsbeihilfe wird generell bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Ob du Anspruch auf BAB hast und wie hoch dieser Betrag ausfallen kann, kannst du mit dem BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit ganz einfach ausrechnen.

Machst du eine schulische Ausbildung hast du in der Regel keinen Anspruch auf BAB. Um dennoch finanzielle Unterstützung während deiner Ausbildung zu erhalten, kannst du Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG genannt, beantragen. Der Höchstsatz des Schüler-BAföGs liegt bei 754 Euro im Monat und muss nicht zurückgezahlt werden. Jede BAföG-Förderung wird individuell berechnet. Dabei werden dein eigenes Einkommen sowie das Einkommen deiner Eltern oder deines Partners angerechnet. Einen Antrag für BAföG musst du beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in deiner Stadt einreichen. Hier werden dir auch alle weiteren benötigten Formulare erklärt.

Wenn du keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hast, weil du zum Beispiel eine schulische Ausbildung machst, kannst du Wohngeld beantragen, um deine Miete zu finanzieren. Das Beste: Wohngeld musst du nicht zurückzahlen! Hierfür musst du volljährig sein und der zuständigen Behörde den Ablehnungsbescheid für die BAB vorlegen sowie einen Nachweis, dass du nicht mehr bei deinen Eltern wohnst und die Miete für die Wohnung selbst bestreiten musst. Die zuständige Behörde findest du am leichtesten, wenn du bei Google nach den Stichwörtern Wohngeld und deiner Stadt suchst.

Wenn du in deiner Ausbildung unter 25 Jahre alt bist, erhalten deine Eltern für dich Kindergeld, mit welchem sie auch deine Ausbildung mitfinanzieren sollen. Das sind ab 2023 für das erste bis zum vierten Kind 250 Euro im Monat. Dieser Betrag muss nicht zurückgezahlt werden, wird aber nur ausgezahlt, solange du unter 25 und noch in einer Ausbildung bist. Wohnst du nicht mehr zu Hause und können deine Eltern dich finanziell nicht unterstützen, kannst du das Kindergeld von deinen Eltern einfordern oder du stellst einen Antrag, dass es dir auf dein eigenes Konto überwiesen wird.

Möchtest du als Azubi Erfahrungen im Ausland sammeln, gibt es neben den genannten staatlichen Unterstützungen auch private und internationale Förderprogramme, die dir finanziell bei deinem Auslandsaufenthalt unter die Arme greifen. Die drei wichtigsten Förderprogramme für Azubis sind hierbei das Hermann-Strenger-Stipendium, die Leonardo da Vinci Mobilität und das DFJW-Stipendium.

Jedoch verlangen die Stipendien eine Menge Eigeninitiative von dir, da du meistens in einem Motivationsschreiben begründen musst, warum du einen Auslandsaufenthalt machen möchtest und warum gerade du mit einem Stipendium unterstützt werden solltest. Kannst du jedoch überzeugen, erhältst du eine gute finanzielle und organisatorische Unterstützung.

Du hast bereits alle Fördermöglichkeiten ausprobiert, aber das Geld reicht trotzdem nicht. Um den Abschluss deiner Ausbildung nicht zu gefährden, vergibt die KfW den sogenannten Bildungskredit. Dieser Kredit der Bundesregierung ist allerdings nur für Azubis gedacht, die kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung stehen – genauer gesagt in den letzten 24 Monaten vor Abschluss. Außerdem musst du mindestens 18 Jahre, aber maximal 36 Jahre alt sein.

Das Gute am Bildungskredit: Er ist flexibel anpassbar und unabhängig vom eigenen Einkommen sowie dem Einkommen deiner Eltern. Den Antrag stellst du ähnlich wie für die anderen Finanzierungsmöglichkeiten via Online-Formular.

Eine weitere Finanzierungshilfe können die Leistungen nach Paragraph 27 des Sozialgesetzbuches II sein. Dabei handelt es sich um Notfalldarlehen, die unter besonderen Umständen beantragt werden können. Diese Darlehen müssen zwar nach Ende der Ausbildung zurückgezahlt werden, können aber in finanziellen Notsituationen den Tag retten. So sollen sie besonders zu Beginn der Ausbildung helfen, wenn sich die Zahlung des BAföGs stark verzögert und damit die Aufnahme der Ausbildung gefährdet ist. Das gilt auch, wenn das Studium wegen Krankheit oder einer Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann, und der Abschluss der Ausbildung gefährdet ist.

Seit das Sozialgesetzbuch im Jahr 2016 zum neunten Mal geändert wurde, besteht nun aber in einigen Fällen auch ein grundsätzlicher Anspruch auf ALG II (landläufig auch HartzIV genannt). Allerdings natürlich nur, wenn du für deine Ausbildung nicht schon Anrecht auf BAföG oder BAB hast! Unter bestimmten Umständen kannst du jedoch Leistungen des ALG II beziehen, die du dementsprechend nicht zurückzahlen musst, wie etwa:

  • Übernahme der Heizkosten
  • einmalige Beihilfen
  • Übernahme angemessener Unterkunftskosten
  • Mehrbedarfe
  • u.v.m.

Sofern dein Ausbildungsvertrag nichts anderes besagt, ist Ausbildung mit Nebenjob in der Regel kein Problem. Allerdings hast du als Azubi eine Informationspflicht und musst deinem Arbeitgeber deine Nebentätigkeit mitteilen. Die Ziele deiner Ausbildung sollten auf jeden Fall nicht gefährdet werden. Bist du bei deinem Nebenjob zum Beispiel einem hohen Verletzungsrisiko ausgesetzt und kannst als Folge eines Unfalls deine Ausbildung nicht mehr wie vorgesehen ausüben, ist die Nebentätigkeit möglicherweise unzulässig. In diesem Fall hätte dein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, deinen Nebenjob abzulehnen. Zudem kann er ausschließen, dass du einer beruflichen Nebentätigkeit in einem konkurrierenden Unternehmen nachgehst.

Wie trete ich einer Gewerkschaft bei?

Wenn Sie Mitglied in einer Gewerkschaft werden wollen, müssen Sie in der Regel einen Antrag bei der betreffenden Arbeitnehmervereinigung stellen. Am besten geht das online. Alternativ kannst du die Formulare ausdrucken, den Antrag ausgefüllen und per Post, Fax oder E-Mail an die zuständige Geschäftsstelle schicken.

Hier findest du viele gute Gründe, warum es wichtig ist, in deiner Gewerkschaft aktiv zu sein.

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft geregelt. Für gewöhnlich ist der Beitrag Einkommenabhängig und prozentual. Die übliche Beitragshöhe für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie für Auszubildende liegt bei 1 % des Bruttogehalts.

Hier könnt ihr die wichtigsten Paragrafen im Gesetz zur Berufsbildung (BBiG) nachlesen

Weitere Informationen über Gesetze findet ihr bei den Themen Arbeitszeit und Gesundheit